Liefer- und Zahlungsbedingungen für gewerbliche Kunden

1. Geltung

a) Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage aller von uns angegebenen Angebote und aller von uns getroffenen Vereinbarungen im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Kunden. Sie werden durch Erteilung des Auftrages oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichungen von ihnen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären.

b) Gewerbliche Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer gemäß § 14 BGB, d.h. natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten und die im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

c) Alle unsere Angebote sind freibleibend. Für die Entscheidung, das in der Bestellung eines Kunden liegende Vertragsangebot anzunehmen, gilt eine Frist von 2 Wochen.

2. Preise und Zahlungen

a) Die Angebots- bzw. Listenpreise verstehen sich ausschließlich Verpackung bei kostenfreier Anlieferung der zu bearbeitenden Materialien durch den Kunden.

b) Sind Festpreise vereinbart und ändern sich danach die für unsere Fertigung maßgeblichen Kostenelemente wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zölle um insgesamt mindestens 20% oder mehr, so erhöht sich die Vergütung im entsprechenden Verhältnis. Dies gilt nur, wenn zwischen Erteilung des Auftrages und Liefertermin mindestens 1 Monat liegt.

c) Wir können Teillieferungen leisten und bei Auslieferung getrennt berechnen

d) Eine Aufrechnung seitens des Kunden und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur unter der zusätzlichen Voraussetzung ausüben, dass es auf demselben Vertragsverhältnis beruht

3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, wobei wir die Abtretung annehmen. Wir ermächtigen den Auftraggeber, die abgetretene Forderung für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung können wir nur widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgerecht nachkommt.

(3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers. Erfolgt eine Verarbeitung mit ihm nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt er an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

(4) Der Auftraggeber verwahrt das Vorbehaltseigentum unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

4. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahr

a) Der Versand erfolgt nur auf Rechnung und Gefahr des Kunden; zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet.

b) Für den Umfang unserer Lieferung ist die vom Kunden angelieferte Menge und Stückzahl maßgebend, jedoch übernehmen wir für arbeitsbedingten Ausschuss und für Fehlmengen, auch bei Massenartikeln bis zur handelsüblichen Abweichung eine Haftung nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

c) Nachträgliche Auftragsänderungen können nur bei Mitteilung spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten berücksichtigt werden.

5. Liefertermin

a) Lieferfristen, die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen angegeben werden, sind verbindlich; allerdings gibt eine Überschreitung von bis zu 14 Tagen dem Kunden weder ein Recht auf Rücktritt, noch ein Recht auf Schadensersatz.

b) Bei höherer Gewalt, bei unvorhergesehenen Ereignissen und zwar insbesondere bei Ausfall von wichtigen maschinellen Einrichtungen, bei Personalausfall (auch als Folge von Streik, Aussperrung, Krieg oder Aufruhr) oder bei sonstigen, unverschuldeten betrieblichen Störungen, sind wir von einem vereinbarten Liefertermin entbunden; die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des störenden Ereignisses.

6. Verzug des Kunden

a) Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, die hergestellte Ware abnimmt.

b) Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als sechs Wochen aufgehoben werden. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, Schadensersatz wegen der Verzögerung zu verlangen sowie das Material zu Lasten des Kunde anderweitig einzulagern. Eine weitergehende Haftung des Kunden bleibt unberührt.

7. Gewährleistung

a) Der Kunde hat offensichtliche Mängel an der Oberflächenbehandlung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Für die Anzeige verborgener Mängel gilt eine Frist von 3 Monaten. Im Falle einer Weiterlieferung hat der Kunde die Ware vorher eingehend auch auf mögliche verborgene Mängel zu prüfen. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab der Abnahme.

b) Eine Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung oder kostenlose Neubearbeitung der reklamierten Teile. Die Nachbesserung können wir davon abhängig machen, dass der Kunde einen angemessenen Teil der Vergütung zahlt. Im Falle einer völligen Neuherstellung erfolgt Auslieferung nur gegen Rückgewähr der mängelbehafteten Ware. Sind die Nachbesserung, die Neubearbeitung oder die völlige Neuherstellung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sind wir berechtigt, diese Formen der Gewährleistung zurückzuweisen; andere Gewährleistungsrechte, die dem Kunden danach zustehen, bleiben davon unberührt

c) Führt auch eine nochmalige Nachbesserung oder Neubearbeitung (Buchst. b) nicht zur Beseitigung des Mangels oder ist die Beseitigung des Mangels unmöglich, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die vertragliche Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten

d) Die im Rahmen einer Gewährleistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport tragen wir, sind allerdings berechtigt, die Art der Verpackung und die Art des Transportes zu bestimmen.

e) Bei Anlieferung von gebrauchtem Material entfällt jegliche Gewährleistung, wenn das zu bearbeitende Material vorkorrodiert oder sonst in einem mangelhaften Zustand ist. Soweit wir diesen Mangel vor Arbeitsbeginn nicht erkennen konnten, steht uns gem. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung sowie der Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu.

8. Haftung

a) Wir haften - auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen - bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit für jede schuldhafte Pflichtverletzung. Für andere Schäden ist die Haftung für alle vorgenannten Personen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

b) Die Haftungsbeschränkung gilt insbesondere für Formveränderungen oder Materialrisse, die entweder infolge oder bei der Bearbeitung entstehen, sowie Beeinträchtigungen von Maß- und Passgenauigkeit. Dasselbe gilt für die Lichtbeständigkeit der Einfärbung. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen, auch bei Einfärbung, sind kein Mangel der Bearbeitung.

9. Eingelagerte Materialien des Kunden

Die in unserem Betrieb eingelagerten Waren des Kunden sind weder gegen Feuerschäden, Wasserschäden oder Diebstahl noch anderweitig versichert. Wünscht der Kunde eine Versicherung gegen bestimmte Risiken, so muss er diese selbst in Form einer Außenversicherung abschließen.

10. Schlussbestimmungen

a) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.

b) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in einer von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Urkunde enthalten sind. Die vorgenannte Schriftform kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch die elektronische Form (Signatur) nach § 126a BGB ersetzt werden, nicht jedoch durch die Textform des § 126b BGB. Diese Formbestimmungen gelten auch für die Aufhebung oder Änderung der Formvoraussetzungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

c) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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Alle Oberflächen sind in glänzender, matter und
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